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Kündigung von Mietverträgen
Grundsätzlich können nur unbefristete Mietverträge von einer Vertragspartei durch eine
fristgerechte Kündigung beendet werden. Somit kann ein befristeter Vertrag in keinem Fall
durch eine fristgerechte Kündigung vorzeitig beendet werden. Hierbei kann grundsätzlich nur
eine außerordentliche oder eine fristlose Kündigung erfolgen. Eine Ausnahme besteht
allerdings, wenn beide Vertragsparteien mit einem Mietaufhebungsvertrag einverstanden sind.
Oftmals nehmen Mieter an, dass sie einem Vermieter nur drei potentielle Nachmieter stellen
müssen, um vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Dies ist jedoch nicht ganz
richtig und ist somit nur dann wirksam, wenn es so auch im Mietvertrag vereinbart ist. Eine
fristgerechte Kündigung erfolgt nach gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen. So
muss die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen und muss unterschrieben sein. Die
Kündigung muss an alle im Mietvertrag genannten Personen ausgesprochen werden. Der
Mieter hat bei einer Kündigung eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Bei einer
Vermieterkündigung richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Mietverhältnisses.
Beträgt die Vertragsdauer fünf Jahre, ist die Kündigungsfrist drei Monate. Bei einem
Vertragsverhältnis von fünfeinhalb Jahren sind es sechs Monate und nach acht Jahren sind es
neun Monate. Möchte der Vermieter allerdings die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung
umwandeln, gilt eine zusätzliche Kündigungssperrfrist. Kauft man eine umgewandelte
Mietwohnung, kann man als neuer Eigentümer erst drei Jahre nach dem Erwerb dem Mieter
wegen Eigenbedarf kündigen. In den einzelnen Städten und Gemeinden kann diese Frist auch
länger sein, wenn dies durch eine Rechtsordnung bestimmt wurde. Grundsätzlich muss ein
Vermieter seine Kündigung auch begründen und kann nur dann eine Kündigung aussprechen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages hat. Beispiele für ein
berechtigtes Interesse ist eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters oder die Anmeldung
von Eigenbedarf.